Die ISIS-Präambel

ISIS ist in der alten ägyptischen Mythologie die Göttin der Mütterlichkeit und der Wärme, sie trägt die Sonnenscheibe über ihrem Haupt.Der Verein ist gegründet worden von Frauen, die sich sozial engagieren wollten, um Frauen und Mädchen zu unterstützen. ISIS will benachteiligten, in Krisen oder Notsituationen geratenen Frauen und Mädchen Begleitung und Beratung anbieten, um dabei zu helfen, Lebenswege neu zu gestalten.

Diese Arbeit ist ein Ehrenamt.

Neben der direkten Arbeit am jeweiligen Einzelschicksal will ISIS auf in Not geratene Frauen und Mädchen in der Gesellschaft aufmerksam machen und bedient sich dazu eigener kultureller Veranstaltungen, öffentlicher Angebote an Gruppen und der Medien. ISIS ist in ein verzweigtes Netzwerk eingebunden und arbeitet auch mit anderen öffentlichen Hilfsorganisationen zusammen, wenn es angebracht ist.

Jede ISIS-Frau verfügt über eine für die Arbeit in der Beratungsstelle notwendige spezifische Ausbildung. Die Arbeit in der Frauengemeinschaft und im Team ist neben den Einzelberatungen ein Anliegen von ISIS.

Der Verein ist unabhängig, überparteilich und konfessionell neutral.

Wenn es die Finanzlage des Vereins erlaubt, steht allen aktiven Mitarbeitern sowie dem Vorstand eine Aufwandspauschale im Rahmen der Gemeinnützigkeit zu.

 

Die Satzung der ISIS Beratungsstelle für Frauen und Mädchen e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen ISIS-Beratungsstelle für Frauen und Mädchen e. V.

Er hat den Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1)   Der Verein ISIS-Beratungsstelle für Frauen und Mädchen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne §53 AO sowie die Förderung der Wohlfahrtspflege im Sinne § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass der Verein eine Beratungseinrichtung zur psycho-sozialen Beratung und sozialen Hilfe für Frauen und Mädchen,  insbesondere in Lebenskrisen, in familiären Konfliktsituationen und bei Gewalterfahrung unterhält. Darüber hinaus bietet der Verein Schulungen zur Selbsthilfe und in Präventions- und  Bewältigungsstrategien an.

(3) Der Verein kann auch weitere Maßnahmen und Angebote, wie Paar- und Gruppenberatung, Kurse und Themen bezogene Selbsthilfe vorhalten, wenn diese zur Zweckerreichung förderlich sind.

Gemäß unseren Richtlinien erhalten bedürftige Personen eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Präventions-/Interventionskursen.


 § 3   Selbstlosigkeit

 (1)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 4 Mitgliedschaft

 (1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).

(2)   Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(3)   Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei  Monaten.

(4)   Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung, mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses, die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

–          Der Vorstand

–          Die Mitgliederversammlung

 

 § 7 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand ist ein Kollegialorgan und besteht aus mindestens drei höchstens fünf Personen. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte eine(n) Sprecher(in).

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.

Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung der laufenden Geschäfte. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Darüber hinaus dürfen den Vorstandsmitgliedern für Tätigkeiten des Vereins nachgewiesene Auslagen ersetzt werden.

(3)   Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den/die Sprecher(in) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vierzehn Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vertreten sind.

(4)   Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederver-sammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 (1)   Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den /die Sprecher(in) des Vorstandes unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4)   Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die von einer/einem Angehörigen steuerberatender Berufe geprüften Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

 

a)            Änderungen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins,

b)            An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

c)            Beteiligung an Gesellschaften,

d)           das Eingehen von Schuldverpflichtungen und die Aufnahme von Darlehen über € 10.000,- (zehntausend) hinaus.

e)            Mitgliedsbeiträge,

f)             Satzungsänderungen,

g)            Auflösung des Vereins.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 § 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine absolute Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs-änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10   Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Leitung der Sitzung zu unterzeichnen.

 

 § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)   Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Hamburg e. V. und an BEST- Beratungsstelle für Frauen und Mädchen e. V. Ahrensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke insbesondere für die psycho-soziale Beratung von Frauen und Mädchen zu verwenden haben.

 

Hamburg, im April 2015